Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 1. Januar 2004

  1. Allgemeines
    Alle nachstehenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Einen Widerspruch gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.
  2. Ausführung
    Die Berechnungsmaße der Fenster sind Rahmenaußenmaße, bei Schrägfenstern jeweils das größte umfassende Rechteck. Bei Außen-, Innen-, Metall- oder Sondertüren gelten Blendrahmen, Zargen oder Futteraußenmaße als Berechnungsmaße. Zusätzliche Schwellen, Verblendungen und Verkleidungen sind nicht Bestandteile dieses Vertrages und müssen nach Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen sowie branchenübliche Abweichungen und DIN-Toleranzen im Rahmen der Handelsüblichkeit und einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers vor. Der Endpreis setzt eine normale Montage ohne besondere Erschwernisse voraus. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Erstellung von Gerüsten, Transport über Balkone oder unwegsames Gelände, Herstellung von Rollladenkästen, soweit nicht vorhanden, Transporterschwernisse bei nicht vorhandenen Treppen sind nicht Bestandteil des Auftrages und werden von uns jeweils gesondert berechnet. Die Montage von Fenstern und Außentüren nach RAL-Güterichtlinien wird von uns dringend empfohlen, auf die Bestimmungen bei Neugebäuden entsprechend Energieeinsparverordnung weisen wir ausdrücklich hin. Die Entscheidung liegt ausschließlich im Ermessen des Auftraggebers. Konstruktionsarbeiten, Verkleidung von Stützen, Ecken usw. bedürfen eines gesonderten Auftrages.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    Grundlage unserer Preisberechnung sind jeweils die bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten, Nachträge zu diesen Preislisten und Kundeninformationen, in denen Preisänderungen mitgeteilt werden bzw. unsere auf das Objekt bzw. die Kundenanfrage abgegebenen Angebote. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir gewähren eine Preisbindung von sechs Monaten. Liegt der vorgesehene und von uns bestätigte Liefertermin später als sechs Monate nach Vertragsabschluss, so sind Preiserhöhungen aus sachlich berechtigten, erheblichen, nicht vorhersehbaren Gründen in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen. Im Falle einer Preisänderung setzen wir den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor der vorgesehenen Lieferung in Kenntnis. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt berechtigt, falls die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung nicht unerheblich übersteigt. Bei Auslieferung der Ware sind 90 v. H. der Rechnungssumme laut Auftragsbestätigung nach Aufmaß sofort zur Zahlung fällig, nach erfolgter Montage und Abnahme die verbleibenden 10 v. H. der Rechnungssumme innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen oder Verträgen schriftlich festgehalten und von uns bestätigt worden sind. Im Falle vereinbarter Teilleistungen oder Fertigstellungsverzug, den wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, eine Vorabrechnung zu stellen, für die gleichfalls die vorstehenden Zahlungsbedingungen gelten.
  4. Abnahme
    Nach Fertigstellung des Werkes sind wir berechtigt, Termine zur Abnahme des Werkes zu setzen. Nimmt der Auftraggeber den Termin nicht wahr, so gilt das Werk als abgenommen. Gleiches gilt, wenn durch die Durchführung von Folgegewerken die Abnahme unmöglich wird und die Fertigstellung des Werkes dem Auftraggeber vorher mitgeteilt wurde.
  5. Fristen
    Die Ausführungsfrist beginnt nach Maßnehmen auf der Baustelle und technischer Klärung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Frist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Auftragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Wird die Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Bereitschaft, die durch die Lagerung der Ware entstehenden Kosten, bei Lagerung mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern die vorbereitenden Arbeiten/Bauarbeiten entsprechend fortgeschritten sind, Aufmaßtermin und technische Klärung abzurufen und mit uns die genauen Maße und endgültige Ausführung des Auftrags gemeinsam vor Ort oder an der Baustelle festzulegen.
  6. Anlieferung
    Lieferart sowie Teillieferungen und Teilleistungen behalten wir uns vor. Ordnungsgemäß erbrachte Leistungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Mit Einbau der Teile geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Auftrag ohne Montage geht die Gefahr bereits bei Anlieferung auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Außerdem können wir diejenigen Kosten vom Auftraggeber erstattet verlangen, die uns durch den Verzug des Auftraggebers entstanden sind. Unsere Lieferungen werden dem Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten rechtzeitig per Telefax, Briefpost oder fernmündlich avisiert. Mieter oder sonstige Wohnungsnehmer des Auftraggebers gelten als dessen Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Erklärungen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt, der Auftraggeber zur Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Vertragsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  8. Rücktritt
    Verzögern sich die von uns bestätigten Ausführungstermine, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Rücktrittsandrohung schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit begrenzt auf 5 % vom Werte der Gesamtlieferung. Ein Anspruch auf Schadenersatz für mittelbare Schäden ist außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Herstellung der Ware oder tritt er grundlos von diesem Vertrag zurück, so hat er uns 30 v. H. des BruttoVertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entsprechende Kosten zu bezahlen. Ist die Ware bereits gefertigt, ist der volle Kaufpreis zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Gegenbeweis vorbehalten. Unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen, bleibt unberührt.
  9. Gewährleistung
    Der Besteller hat die Ware bei Eingang sofort zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche - in jedem Fall aber vor Einbau - schriftlich anzuzeigen. Erst später auftretende Mängel sind jedenfalls unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistung entfällt bei Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, Montage oder Bedienung der beweglichen Teile durch Dritte entstehen.
  10. Nachbesserung
    Bei berechtigter Mängelrüge gilt das Recht zur zweimaligen Nachbesserung durch den Auftragnehmer als vereinbart. Hierfür ist vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen für jeden Nachbesserungsversuch zu gewähren. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer.
  11. Salvatorische Klausel
    Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht. An deren Stelle tritt diejenige Regelung, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.

Gerichtsstand: Garmisch - Partenkirchen

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